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Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im R · Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

§ 12 Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im R

ARTIKEL 12 Überprüfungsklausel

In KraftAmtlicher Text

Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel in Kapitel II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird an dem Vorschlag der Kommission zu den ihre Aktivitäten und die der Investitionsfazilität betreffenden Fragen beteiligt.