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GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

§ 13a GWBPflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13 Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13

3.Teil

In KraftAmtlicher Text

Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass

1. die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;

2. die zeitlichen Vorgaben in § 12 Abs. 3 eingehalten werden;

3. nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß § 13 Abs. 5 fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;

4. Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß § 13 Abs. 6 durchgeführt werden;

5. die Kursgröße gemäß § 12 Abs. 4 nicht überschritten wird;

6. jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;

7. jede Abweichung von den gemäß § 13 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.