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GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

§ 3 GWBPrüfungstermin

2.Teil Grundqualifikation

In KraftAmtlicher Text

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes verlautbart werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-12-10