GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
§ 9 GWBWiederholung
2.Teil Grundqualifikation
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-12-10