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Errichtung nebeneinander liegender Grenz · Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)

§ 0 Errichtung nebeneinander liegender Grenz

In KraftAmtlicher Text

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen

StF: BGBl. III Nr. 62/2008

Die Österreichische Bundesregierung, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat haben, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens vom 2. September 1963 1 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll 2 ) vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein,

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zur Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (in der Folge „Vertragsstaaten“) sowie

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mit dem Ziel, die Grenzabfertigung an der gemeinsamen Staatsgrenze zu beschleunigen und zu vereinfachen

folgendes vereinbart:

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965 .

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 11/1965 .

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Mai 2008 in Kraft.