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Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakad · Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)

§ 1 Amtssitz – Interpol Anti-KorruptionsakadBegriffsbestimmungen

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:

a) „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

b) „ICPO-Interpol“ die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation;

c) „Akademie“ die Interpol Anti-Korruptionsakademie, die eine Einrichtung von ICPO-Interpol ist;

d) „Mitarbeiter der Akademie“ die Angestellten von ICPO-Interpol, die von ICPO-Interpol entsandt wurden, um an der Akademie zu arbeiten;

e) „Angestellte von ICPO-Interpol“ alle Mitarbeiter von ICPO-Interpol;

f) „Beamter von ICPO-Interpol“ alle Mitglieder der Organe und der Unterorgane von ICPO-Interpol;

g) „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben von ICPO-Interpol erforderlich sind;

h) „amtliche Besucher“ die von ICPO-Interpol eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICPO-Interpol zusammenarbeitet.