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Batterienverordnung · Batterienverordnung

§ 10 BatterienverordnungRücknahme von Gerätealtbatterien

2. Abschnitt Gerätebatterien

In KraftAmtlicher Text

(1) Hersteller von Gerätebatterien haben Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, von Letztvertreibern, von Sammel- und Verwertungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder von Letztverbrauchern an Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – von Letztverbrauchern zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Hersteller von Gerätebatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis zur Masse ihrer in Verkehr gesetzten Gerätebatterien zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Gerätebatterien durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-09-26