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Batterienverordnung · Batterienverordnung

§ 13 BatterienverordnungRücknahme von Fahrzeugaltbatterien

3. Abschnitt Fahrzeugbatterien

In KraftAmtlicher Text

(1) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien

1. von Letztvertreibern,

2. von Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder

3. von Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.

(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-09-26