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Batterienverordnung · Batterienverordnung

§ 25c BatterienverordnungBevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat

6a. Abschnitt Bevollmächtigte

In KraftAmtlicher Text

Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.