IG-FestV · Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung
§ 2 IG-FestVGleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen
Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
1. Der Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
2. er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
3. der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
4. mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-09-01
Verweist auf
- IG-FestV Art. 70