Fachinformationsverordnung 2008 · Fachinformationsverordnung 2008
§ 12 Fachinformationsverordnung 2008Anwendung bei Kindern
Klinische Angaben
(1) Sofern eine Anwendung der Arzneispezialität bei Kindern in Frage kommt, haben die Angaben gemäß § 11 einen eigenen Abschnitt über die Verwendung bei Kindern zu enthalten.
(2) In diesen Abschnitt sind gegebenenfalls Angaben hinsichtlich der unterschiedlichen Untergruppen bei Kindern im Hinblick auf eine sichere Anwendung aufzunehmen.