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Fachinformationsverordnung 2008 · Fachinformationsverordnung 2008

§ 32 Fachinformationsverordnung 2008Zulassungsnummer/Registrierungsnummer

Weitere Angaben

In KraftAmtlicher Text

Die Fachinformation hat die Zulassungsnummer bzw. Registrierungsnummer zu enthalten. Der Zulassungsnummer ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Der Registrierungsnummer ist die Bezeichnung „R. Nr.“ oder „Reg. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ bzw. „R.-Nr. sind zulässig.