Fachinformationsverordnung 2008 · Fachinformationsverordnung 2008
§ 38 Fachinformationsverordnung 2008Eingeschränkter Verbraucherkreis
Weitere Angaben
Bei Arzneispezialitäten, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden dürfen, hat die Fachinformation Angaben darüber zu enthalten.