Fachinformationsverordnung 2008 · Fachinformationsverordnung 2008
§ 43 Fachinformationsverordnung 2008Übergangs- und Schlussbestimmungen
Weitere Angaben
Für Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen oder registriert wurden, muss die Fachinformation zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber ab 1. Jänner 2011 an die Vorschriften dieser Verordnung angeglichen werden.