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Gebrauchsinformationsverordnung 2008 · Gebrauchsinformationsverordnung 2008

§ 13 Gebrauchsinformationsverordnung 2008Schwangerschaft und Stillzeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei Arzneispezialitäten, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind, hat die Gebrauchsinformation Angaben über die Verwendung der Arzneispezialität während der Schwangerschaft und Stillzeit zu enthalten.

(2) Die Gebrauchsinformation hat einen geeigneten Hinweis darauf zu enthalten, dass vor Einnahme der Arzneispezialität während der Schwangerschaft oder der Stillzeit jedenfalls ein Arzt zu konsultieren ist.