Gebrauchsinformationsverordnung 2008 · Gebrauchsinformationsverordnung 2008
§ 24 Gebrauchsinformationsverordnung 2008Beschreibung und Inhalt der Arzneispezialität
Die Gebrauchsinformation hat Angaben über die Darreichungsform zu enthalten. Bei der Angabe sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden, gegebenenfalls unter Angabe von zweckdienlichen und verständlichen Hinweisen.