Gebrauchsinformationsverordnung 2008 · Gebrauchsinformationsverordnung 2008
§ 41 Gebrauchsinformationsverordnung 2008Übergangs- und Schlussbestimmungen
Für Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen oder registriert wurden, muss die Gebrauchsinformation zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber ab 1. Jänner 2011 an die Vorschriften dieser Verordnung angeglichen werden.