GuK-EWRV 2008 · Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
§ 12 GuK-EWRV 2008Anerkennung von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern
3. Abschnitt Allgemeines Anerkennungssystem
Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. f Richtlinie 2005/36/EG).