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ZÄ-EWRV 2008 · Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

§ 11 ZÄ-EWRV 2008Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

4. Abschnitt Allgemeines Anerkennungssystem

In KraftAmtlicher Text

(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 3 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).

(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 10c bis 10f, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-20