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Heb-EWRV 2008 · Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

§ 12 Heb-EWRV 2008Anerkennung von Drittlanddiplomen

3. Abschnitt Allgemeines Anerkennungssystem

In KraftAmtlicher Text

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen

1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind und

2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,

nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-20