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Europäisches Übereinkommen über die Inte · Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

§ 0 Europäisches Übereinkommen über die Inte(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung  BGBl. III Nr. 211/2014 ) Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2014,)

In KraftAmtlicher Text

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung

StF: BGBl. III Nr. 67/2008 (NR: GP XXII RV 196 AB 577 S. 71. BR: AB 7114 S. 712. )

BGBl. III Nr. 18/2009 idF BGBl. III Nr. 4/2011 (VFB)

BGBl. III Nr. 28/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 127/2010

BGBl. III Nr. 12/2011

BGBl. III Nr. 25/2012

BGBl. III Nr. 26/2013 [CELEX-Nr.: 32012L0045 ]

BGBl. III Nr. 45/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 45/2014

BGBl. III Nr. 211/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 8/2015 [CELEX-Nr.: 32014L0103 ]

BGBl. III Nr. 72/2015

BGBl. III Nr. 12/2017 [CELEX-Nr.: 32016L2309 ]

BGBl. III Nr. 36/2017

BGBl. III Nr. 79/2017

BGBl. III Nr. 23/2019 [CELEX-Nr.: 32018L1846 ]

BGBl. III Nr. 16/2020

BGBl. III Nr. 32/2021 [CELEX-Nr.: 32020L1833 ]

BGBl. III Nr. 45/2023 [CELEX-Nr. 32022L2407 ]

BGBl. III Nr. 37/2024

BGBl. III Nr. 39/2025 [CELEX-Nr.: 32025L0149 ]

*Belgien III 211/2014 *Bulgarien III 67/2008 *Deutschland III 67/2008 *Frankreich III 67/2008 *Kroatien III 28/2009 *Luxemburg III 67/2008 *Moldau III 67/2008 *Niederlande III 67/2008 *Polen III 45/2013 *Rumänien III 28/2009 *Russische F III 67/2008 *Schweiz III 45/2013 *Serbien III 45/2013 *Slowakei III 45/2013 *Tschechische R III 45/2013 *Ukraine III 45/2013 *Ungarn III 67/2008

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

a) die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken

b) durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und

c) die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,

haben Folgendes VEREINBART:

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

7

1.1.1

Aufbau

7

1.1.2

Geltungsbereich

7

1.1.3

Freistellungen

8

1.1.4

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

10

1.1.5

Anwendung von Normen

1.2.1

Begriffsbestimmungen

12

1.2.2

Maßeinheiten

38

1.2.3

Verzeichnis der Abkürzungen

1.3.1

Anwendungsbereich

40

1.3.2

Art der Unterweisung

40

1.3.3

Dokumentation

41

1.4.1

Allgemeine Sicherheitsvorsorge

41

1.4.2

Pflichten der Hauptbeteiligten

41

1.4.3

Pflichten anderer Beteiligter

43

1.5.1

Bilaterale und multilaterale Abkommen

46

1.5.2

Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen

46

1.5.3

Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN)

47

1.6.1

Verschiedenes

48

1.6.2

Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2

49

1.6.3

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen

49

1.6.4

Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC

49

1.6.5

Fahrzeuge

49

1.6.6

Klasse 7

49

1.6.7

Übergangsvorschriften für Schiffe

49

1.6.8

Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung

1.6.9

Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

1.7.1

Anwendungsbereich

85

1.7.2

Strahlenschutzprogramm

86

1.7.3

Managementsystem

87

1.7.4

Sondervereinbarung

87

1.7.5

Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften

88

1.7.6

Nichteinhaltung

88

1.8.1

Einhaltung der Vorschriften

88

1.8.2

Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes

89

1.8.3

Sicherheitsberater

90

1.8.4

Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen

95

1.8.5

Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

95

99

1.10.1

Allgemeine Vorschriften

99

1.10.2

Unterweisung im Bereich der Sicherung

100

1.10.3

Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential

100

(bleibt offen)

103

1.15.1

Allgemeines

103

1.15.2

Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

103

1.15.3

Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind

104

1.15.4

Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften

105

1.16.1

Zulassungszeugnisse

105

1.16.2

Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse

106

1.16.3

Untersuchungsverfahren

106

1.16.4

Untersuchungsstelle

107

1.16.5

Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses

107

1.16.6

Änderungen im Zulassungszeugnis

107

1.16.7

Vorführung des Schiffes zur Untersuchung

107

1.16.8

Erstuntersuchung

108

1.16.9

Sonderuntersuchung

108

1.16.10

Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses

108

1.16.11

Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung

108

1.16.12

Untersuchung von Amts wegen

108

1.16.13

Einziehen, Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses

108

1.16.14

Ersatzausfertigung

109

1.16.15

Verzeichnis der Zulassungszeugnisse

109

110

2.1.1

Einleitung

110

2.1.2

Grundsätze der Klassifizierung

111

2.1.3

Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)

112

2.1.4

Zuordnung von Proben

116

2.1.5

Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.

2.1.6

Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

2.2.1

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

117

2.2.2

Klasse 2: Gase

142

2.2.3

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

150

2.2.41

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

154

2.2.42

Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

166

2.2.43

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

171

2.2.51

Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

174

2.2.52

Klasse 5.2: Organische Peroxide

179

2.2.61

Klasse 6.1: Giftige Stoffe

195

2.2.62

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

207

2.2.7

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

214

2.2.8

Klasse 8: Ätzende Stoffe

239

2.2.9

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

245

2.3.0

Allgemeines

252

2.3.1

Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ……….

252

2.3.2

Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 1 und der Klasse 4.1

253

2.3.3

Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8

255

2.3.4

Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens

256

2.3.5

Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3

259

2.4.1

Allgemeine Begriffsbestimmungen

261

2.4.2

Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten

261

2.4.3

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen

263

2.4.4

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen

264

272

3.1.1

Einführung

272

3.1.2

Offizielle Benennung für die Beförderung

272

3.1.3

Lösungen oder Gemische

3.2.1

Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge

274

3.2.2

Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge

448

3.2.3

Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge

501

3.2.4

Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen

573

586

615

3.4.7

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten

3.4.8

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO

3.4.11

Verwendung von Umverpackungen

618

3.5.1

Freigestellte Mengen

3.5.2

Verpackungen

3.5.3

Prüfungen für Versandstücke

3.5.4

Kennzeichnung der Versandstücke

3.5.5

Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug, Wagen oder Container

3.5.6

Dokumentation

622

622

623

5.1.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

623

5.1.2

Verwendung von umverpackungen

623

5.1.3

Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung

624

5.1.4

Zusammenpackung

624

5.1.5

Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

624

5.2.1

Kennzeichnung von Versandstücken

631

5.2.2

Bezettelung von Versandstücken

635

5.3.1

Anbringen von Großzetteln (Placards)

643

5.3.2

Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln

647

5.3.3

Kennzeichen für erwärmte Stoffe

654

5.3.4

Kennzeichnung bei Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet

654

5.3.5

(bleibt offen)

656

5.3.6

Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe

656

5.4.1

Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

656

5.4.2

Container-/ Fahrzeugpackzertifikat

666

5.4.3

Schriftliche Weisungen

667

5.4.4

Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter

5.4.5.

Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter

671

5.5.1

(gestrichen) 5.5.2

Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359)

674

5.5.3

Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)

5.5.4

Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind

676

678

7.1.0

Allgemeine Vorschriften

678

7.1.1

Beförderungsart

678

7.1.2

Anforderungen an die Schiffe

679

7.1.3

Allgemeine Betriebsvorschriften

680

7.1.4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

683

7.1.5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

697

7.1.6

Zusätzliche Anforderungen

699

7.1.7

Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden

7.2.0

Allgemeine Vorschriften

703

7.2.1

Beförderungsart

703

7.2.2

Anforderungen an die Schiffe

703

7.2.3

Allgemeine Betriebsvorschriften

705

7.2.4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

710

7.2.5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

719

721

8.1.1

(bleibt offen)

8.1.2

Dokumente

721

8.1.3

(bleibt offen)

8.1.4

Feuerlöscheinrichtungen

723

8.1.5

Besondere Ausrüstung

723

8.1.6

Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

723

8.1.7

Anlagen, Geräte und autonome Schutzsysteme

724

8.1.8

Kontrolle der Pumpenräume von Tankschiffen

724

8.1.9

(gestrichen) 725

8.1.10

(gestrichen) 726

8.1.11

Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 .

726

8.2.1

Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen .

726

8.2.2

Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen

728

8.3.1

Personen an Bord

736

8.3.2

Tragbare Leuchten

736

8.3.3

Zutritt an Bord

736

8.3.4

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

736

8.3.5

Arbeiten an Bord

736

(bleibt offen)

737

(bleibt offen)

737

8.6.1

Zulassungszeugnis

738

8.6.2

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.3, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7

748

8.6.3

Prüfliste ADN

749

8.6.4

Prüfliste Entgasen an Annahmestellen

754

757

9.1.0

Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften

757

769

9.3.1

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

774

9.3.2

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C

798

9.3.3

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

826

9.3.4

Alternative Bauweisen

855

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

6. die Enns ab Fluß-km 2,70;

7. die Traun ab Fluß-km 1,80;

8. die March ab Fluß-km 6,0;

9. alle nicht genannten Gewässer.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Bulgarien

Deutschland

Frankreich

Luxemburg

Moldau

Niederlande

Russische Föderation

Ungarn

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.D.6]:

Belgien, Schweiz, Ukraine

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

____________________

1 Die englische und russische Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01