§ 0 Europäisches Übereinkommen über die Inte(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 211/2014 ) Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2014,)
(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
StF: BGBl. III Nr. 67/2008 (NR: GP XXII RV 196 AB 577 S. 71. BR: AB 7114 S. 712. )
BGBl. III Nr. 18/2009 idF BGBl. III Nr. 4/2011 (VFB)
BGBl. III Nr. 28/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 127/2010
BGBl. III Nr. 12/2011
BGBl. III Nr. 25/2012
BGBl. III Nr. 26/2013 [CELEX-Nr.: 32012L0045 ]
BGBl. III Nr. 45/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 45/2014
BGBl. III Nr. 211/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 8/2015 [CELEX-Nr.: 32014L0103 ]
BGBl. III Nr. 72/2015
BGBl. III Nr. 12/2017 [CELEX-Nr.: 32016L2309 ]
BGBl. III Nr. 36/2017
BGBl. III Nr. 79/2017
BGBl. III Nr. 23/2019 [CELEX-Nr.: 32018L1846 ]
BGBl. III Nr. 16/2020
BGBl. III Nr. 32/2021 [CELEX-Nr.: 32020L1833 ]
BGBl. III Nr. 45/2023 [CELEX-Nr. 32022L2407 ]
BGBl. III Nr. 37/2024
BGBl. III Nr. 39/2025 [CELEX-Nr.: 32025L0149 ]
*Belgien III 211/2014 *Bulgarien III 67/2008 *Deutschland III 67/2008 *Frankreich III 67/2008 *Kroatien III 28/2009 *Luxemburg III 67/2008 *Moldau III 67/2008 *Niederlande III 67/2008 *Polen III 45/2013 *Rumänien III 28/2009 *Russische F III 67/2008 *Schweiz III 45/2013 *Serbien III 45/2013 *Slowakei III 45/2013 *Tschechische R III 45/2013 *Ukraine III 45/2013 *Ungarn III 67/2008
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:
a) die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken
b) durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und
c) die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,
haben Folgendes VEREINBART:
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
7
1.1.1
Aufbau
7
1.1.2
Geltungsbereich
7
1.1.3
Freistellungen
8
1.1.4
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
10
1.1.5
Anwendung von Normen
1.2.1
Begriffsbestimmungen
12
1.2.2
Maßeinheiten
38
1.2.3
Verzeichnis der Abkürzungen
1.3.1
Anwendungsbereich
40
1.3.2
Art der Unterweisung
40
1.3.3
Dokumentation
41
1.4.1
Allgemeine Sicherheitsvorsorge
41
1.4.2
Pflichten der Hauptbeteiligten
41
1.4.3
Pflichten anderer Beteiligter
43
1.5.1
Bilaterale und multilaterale Abkommen
46
1.5.2
Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen
46
1.5.3
Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN)
47
1.6.1
Verschiedenes
48
1.6.2
Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2
49
1.6.3
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen
49
1.6.4
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC
49
1.6.5
Fahrzeuge
49
1.6.6
Klasse 7
49
1.6.7
Übergangsvorschriften für Schiffe
49
1.6.8
Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung
1.6.9
Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften
1.7.1
Anwendungsbereich
85
1.7.2
Strahlenschutzprogramm
86
1.7.3
Managementsystem
87
1.7.4
Sondervereinbarung
87
1.7.5
Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften
88
1.7.6
Nichteinhaltung
88
1.8.1
Einhaltung der Vorschriften
88
1.8.2
Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes
89
1.8.3
Sicherheitsberater
90
1.8.4
Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen
95
1.8.5
Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
95
99
1.10.1
Allgemeine Vorschriften
99
1.10.2
Unterweisung im Bereich der Sicherung
100
1.10.3
Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential
100
(bleibt offen)
103
1.15.1
Allgemeines
103
1.15.2
Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften
103
1.15.3
Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind
104
1.15.4
Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften
105
1.16.1
Zulassungszeugnisse
105
1.16.2
Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse
106
1.16.3
Untersuchungsverfahren
106
1.16.4
Untersuchungsstelle
107
1.16.5
Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses
107
1.16.6
Änderungen im Zulassungszeugnis
107
1.16.7
Vorführung des Schiffes zur Untersuchung
107
1.16.8
Erstuntersuchung
108
1.16.9
Sonderuntersuchung
108
1.16.10
Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses
108
1.16.11
Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung
108
1.16.12
Untersuchung von Amts wegen
108
1.16.13
Einziehen, Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses
108
1.16.14
Ersatzausfertigung
109
1.16.15
Verzeichnis der Zulassungszeugnisse
109
110
2.1.1
Einleitung
110
2.1.2
Grundsätze der Klassifizierung
111
2.1.3
Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)
112
2.1.4
Zuordnung von Proben
116
2.1.5
Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
2.1.6
Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
2.2.1
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
117
2.2.2
Klasse 2: Gase
142
2.2.3
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
150
2.2.41
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
154
2.2.42
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
166
2.2.43
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
171
2.2.51
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
174
2.2.52
Klasse 5.2: Organische Peroxide
179
2.2.61
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
195
2.2.62
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
207
2.2.7
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
214
2.2.8
Klasse 8: Ätzende Stoffe
239
2.2.9
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
245
2.3.0
Allgemeines
252
2.3.1
Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ……….
252
2.3.2
Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 1 und der Klasse 4.1
253
2.3.3
Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8
255
2.3.4
Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens
256
2.3.5
Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3
259
2.4.1
Allgemeine Begriffsbestimmungen
261
2.4.2
Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten
261
2.4.3
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen
263
2.4.4
Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen
264
272
3.1.1
Einführung
272
3.1.2
Offizielle Benennung für die Beförderung
272
3.1.3
Lösungen oder Gemische
3.2.1
Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge
274
3.2.2
Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge
448
3.2.3
Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge
501
3.2.4
Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen
573
586
615
3.4.7
Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten
3.4.8
Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO
3.4.11
Verwendung von Umverpackungen
618
3.5.1
Freigestellte Mengen
3.5.2
Verpackungen
3.5.3
Prüfungen für Versandstücke
3.5.4
Kennzeichnung der Versandstücke
3.5.5
Höchste Anzahl Versandstücke in einem Fahrzeug, Wagen oder Container
3.5.6
Dokumentation
622
622
623
5.1.1
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
623
5.1.2
Verwendung von umverpackungen
623
5.1.3
Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für die Beförderung in loser Schüttung
624
5.1.4
Zusammenpackung
624
5.1.5
Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
624
5.2.1
Kennzeichnung von Versandstücken
631
5.2.2
Bezettelung von Versandstücken
635
5.3.1
Anbringen von Großzetteln (Placards)
643
5.3.2
Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln
647
5.3.3
Kennzeichen für erwärmte Stoffe
654
5.3.4
Kennzeichnung bei Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet
654
5.3.5
(bleibt offen)
656
5.3.6
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
656
5.4.1
Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen
656
5.4.2
Container-/ Fahrzeugpackzertifikat
666
5.4.3
Schriftliche Weisungen
667
5.4.4
Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter
5.4.5.
Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter
671
5.5.1
(gestrichen) 5.5.2
Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN-Nummer 3359)
674
5.5.3
Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)
5.5.4
Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind
676
678
7.1.0
Allgemeine Vorschriften
678
7.1.1
Beförderungsart
678
7.1.2
Anforderungen an die Schiffe
679
7.1.3
Allgemeine Betriebsvorschriften
680
7.1.4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
683
7.1.5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
697
7.1.6
Zusätzliche Anforderungen
699
7.1.7
Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
7.2.0
Allgemeine Vorschriften
703
7.2.1
Beförderungsart
703
7.2.2
Anforderungen an die Schiffe
703
7.2.3
Allgemeine Betriebsvorschriften
705
7.2.4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
710
7.2.5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
719
721
8.1.1
(bleibt offen)
8.1.2
Dokumente
721
8.1.3
(bleibt offen)
8.1.4
Feuerlöscheinrichtungen
723
8.1.5
Besondere Ausrüstung
723
8.1.6
Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung
723
8.1.7
Anlagen, Geräte und autonome Schutzsysteme
724
8.1.8
Kontrolle der Pumpenräume von Tankschiffen
724
8.1.9
(gestrichen) 725
8.1.10
(gestrichen) 726
8.1.11
Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 .
726
8.2.1
Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen .
726
8.2.2
Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen
728
8.3.1
Personen an Bord
736
8.3.2
Tragbare Leuchten
736
8.3.3
Zutritt an Bord
736
8.3.4
Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
736
8.3.5
Arbeiten an Bord
736
(bleibt offen)
737
(bleibt offen)
737
8.6.1
Zulassungszeugnis
738
8.6.2
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.3, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7
748
8.6.3
Prüfliste ADN
749
8.6.4
Prüfliste Entgasen an Annahmestellen
754
757
9.1.0
Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften
757
769
9.3.1
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G
774
9.3.2
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C
798
9.3.3
Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N
826
9.3.4
Alternative Bauweisen
855
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:
1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);
2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
6. die Enns ab Fluß-km 2,70;
7. die Traun ab Fluß-km 1,80;
8. die March ab Fluß-km 6,0;
9. alle nicht genannten Gewässer.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:
Bulgarien
Deutschland
Frankreich
Luxemburg
Moldau
Niederlande
Russische Föderation
Ungarn
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.D.6]:
Belgien, Schweiz, Ukraine
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.
Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.
Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:
Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.
Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
____________________
1 Die englische und russische Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01