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Europäisches Übereinkommen über die Inte · Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

§ 2 Europäisches Übereinkommen über die Inte

Verordnung in der Anlage des Übereinkommens

In KraftAmtlicher Text

1. Die Verordnung in der Anlage dieses Übereinkommens ist fester Bestandteil dieses Übereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses Übereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefügte Verordnung.

2. Die beigefügte Verordnung umfasst:

a) Vorschriften über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen,

b) Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen,

c) allgemeine Übergangsbestimmungen,

d) zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01