§ 6 Europäisches Übereinkommen über die Inte
Rechte der Staaten
Jede Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01