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Europäisches Übereinkommen über die Inte · Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

§ 6 Europäisches Übereinkommen über die Inte

Rechte der Staaten

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei behält das Recht, den Eingang von gefährlichen Gütern in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen, die nicht die Sicherheit während der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01