§ 9 Europäisches Übereinkommen über die Inte
Anwendbarkeit anderer Verordnungen
Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01