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Europäisches Übereinkommen über die Inte · Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

§ 9 Europäisches Übereinkommen über die Inte

Anwendbarkeit anderer Verordnungen

In KraftAmtlicher Text

Beförderungen, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, unterliegen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01