StiftEG · Stiftungseingangssteuergesetz
§ 4 StiftEG
Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-01
StiftEG · Stiftungseingangssteuergesetz
Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.