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MuthG · Musiktherapiegesetz

§ 34e MuthGGeschäftsordnung des Musiktherapiebeirats

7. Abschnitt Musiktherapiebeirat

In KraftAmtlicher Text

Der Musiktherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.