BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 1 BGzLV 2008Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen
Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:
1. von und nach Drittstaaten und
2. innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.