BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 20 BGzLV 2008Oberbehörde
3. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01