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BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 22 BGzLV 2008Zustellbevollmächtigte

3. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Bescheide, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, können rechtswirksam an einen Vertreter des betreffenden Luftfahrtunternehmens zugestellt werden. Zu Vertretern des Luftfahrtunternehmens zählen insbesondere Bedienstete einer Niederlassung des Unternehmens im Inland oder verantwortliche Piloten von Luftfahrzeugen, die vom betreffenden Unternehmen eingesetzt werden.