BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 5 BGzLV 2008Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen
In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:
1. der Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
2. der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.