§ 8 OeADGGesprächsforen
Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01