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Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelst · Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

§ 12 Stärkekartoffelbeihilfe- und KartoffelstAufbewahrungspflichten

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Betriebsinhaber hat folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:

1. Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,

2. sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln, und

3. Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.

(2) Das Stärkeunternehmen ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen.

(3) Sämtliche Unterlagen und Belege sind gemäß § 212 UGB sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.