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Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelst · Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

§ 2 Stärkekartoffelbeihilfe- und KartoffelstZuständigkeit

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Vollziehung der §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.