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Produktionserstattungsverordnung Stärke · Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

§ 11 Produktionserstattungsverordnung Stärke Originalmeldung

4. Abschnitt Melde- und Kontrollsystem

In KraftAmtlicher Text

(1) Binnen zwei Wochen nach der letzten, unter besonderer Aufsicht erfolgten Lieferung, sind der AMA auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen zu melden.

(2) Die Meldung nach Abs. 1 hat, unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes neben den Angaben nach § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 den Liefertag mit der jeweiligen Liefermenge, gegebenenfalls ergänzt um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu enthalten.

(3) Allfällige Mängel sind dem Erstattungswerber unverzüglich mitzuteilen.