Produktionserstattungsverordnung Stärke · Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008
§ 5 Produktionserstattungsverordnung Stärke Antrag auf Zulassung
2. Abschnitt Zulassung
(1) Die Zulassung nach § 3 Abs. 3 ist durch den Erstattungswerber für jede seiner Produktionsstätten, in der anerkannte Erzeugnisse nach § 3 Abs. 3 hergestellt werden sollen, schriftlich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu beantragen.
(2) Sie ist durch die AMA, unter gleichzeitiger Angabe einer Herstellernummer, durch Bescheid zu erteilen.