§ 3 Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpoliz
Artikel 3
Information der Zentralstellen
In Fällen von übergeordneter oder überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende Ersuchen unterrichtet.
Artikel 3
Information der Zentralstellen
In Fällen von übergeordneter oder überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende Ersuchen unterrichtet.