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Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisters · Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

§ 1 Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisters

In KraftAmtlicher Text

semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4 Abs. 4)

(1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1. Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)

2. Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)

3. Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)

4. Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)

5. Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)

6. Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)

7. Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)

8. Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)

9. Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)

10. Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)

11. Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)

12. Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)

(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)

2. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)

2a. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)

3. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)

4. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)

5. Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)

6. Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)

7. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)

8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)

9. Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)

10. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)

11. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)

12. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)

13. Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)

14. Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)

15. Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)

16. Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)

17. Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)

18. Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)

(3) Für die nachstehend genannten Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen C und C.1)

2. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Holzbautechnik (Anlagen C und C.2)

3. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen C und C.3)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-10-05