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KWK-Gesetz · KWK-Gesetz

§ 12a KWK-GesetzSonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19

Teil 3 Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.

(2) Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.