§ 12a KWK-GesetzSonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19
Teil 3 Schlussbestimmungen
(1) Eine am 16. März 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.
(2) Eine am 3. November 2020 laufende Frist nach § 7 Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert.
Verweist auf
- KWK-Gesetz Art. 7