§ 4 KWK-GesetzZiele
Teil 1 Grundsätze
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Förderung der Errichtung neuer hocheffizienter oder der Erneuerung von hocheffizienten KWK-Anlagen einen Beitrag zur ressourcenschonenden Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme zu leisten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-02-01