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KWK-Gesetz · KWK-Gesetz

§ 9 KWK-GesetzAbwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen

Teil 1 Grundsätze

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Abwicklung der Gewährung von Investitionszuschüssen erfolgt durch die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen (§ 29 ÖSG 2012). Im Rahmen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 30 ÖSG 2012 sind auch Regelungen über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach diesem Bundesgesetz zu erlassen.

(2) Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 7 obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-02-01