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WKLG · Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

§ 11 WKLGVerfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.

(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich auszusprechen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-28