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WKLG · Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

§ 2 WKLGAnwendungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

1. innerbetriebliche Abwärmenutzungen;

2. Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-08-12