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Übereinkommen über die Rechtsstellung de · Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

§ 16 Übereinkommen über die Rechtsstellung de

Zulassung zur Gerichtsbarkeit

In KraftAmtlicher Text

1. Ein Staatenloser wird zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen.

2. Ein Staatenloser wird in einem vertragschließenden Staat, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicatum solvi die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen.

3. Im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen der Staatenlose nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird er bei den in Absatz 2 angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.