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Übereinkommen über die Rechtsstellung de · Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

§ 18 Übereinkommen über die Rechtsstellung de

Selbständige Erwerbstätigkeit

In KraftAmtlicher Text

Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.