Übereinkommen über die Rechtsstellung de · Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
§ 23 Übereinkommen über die Rechtsstellung de
Öffentliche Unterstützungen
Verfassungsbestimmung
Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentliche Fürsorge und Unterstützung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird.