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Übereinkommen über die Rechtsstellung de · Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

§ 26 Übereinkommen über die Rechtsstellung de

Freizügigkeit

In KraftAmtlicher Text

Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht.