Übereinkommen über die Rechtsstellung de · Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
§ 4 Übereinkommen über die Rechtsstellung de
Religion
Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Staatenlosen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewähren.