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Annahme Internationaler Gesundheitsvorsc · Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

§ 2 Annahme Internationaler Gesundheitsvorsc

Artikel 2 Zweck und Anwendungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehen darin, die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmaßnahmen einzuleiten, und zwar auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche Gesundheit entspricht und auf diese beschränkt ist und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet.