Annahme Internationaler Gesundheitsvorsc · Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
§ 42 Annahme Internationaler Gesundheitsvorsc
Artikel 42 Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen
Aufgrund dieser Vorschriften ergriffene Gesundheitsmaßnahmen sind unverzüglich einzuleiten und abzuschließen sowie transparent und unterschiedslos anzuwenden.