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Annahme Internationaler Gesundheitsvorsc · Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)

§ 61 Annahme Internationaler GesundheitsvorscAblehnung

Artikel 61

In KraftAmtlicher Text

Notifiziert ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung dieser Vorschriften oder einer Änderung derselben innerhalb der in Artikel 59 Absatz 1 oder 1 bis jeweils vorgesehenen Frist, so treten diese Vorschriften oder die betreffende Änderung in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft. Alle in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften, deren Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben für diesen Staat in Kraft.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-05-31